Die Dunkelkammer
Hessenthaler vs Westenthaler: NACHTRÄGLICHE MITTEILUNG

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Die 235. Ausgabe ist eine "Nachträgliche Mitteilung", sie erfolgt nach §10 des Mediengesetzes auf Verlangen Peter Westenthaler. Die Mitteilung bezieht sich auf Dunkelkammer-Ausgabe #73 vom 3. Mai 2024, in welcher Julian Hessenthaler die Einbringung einer Privatanklage gegen Peter Westenthaler wegen des Vorwurfs der üblen Nachrede (§111 StGB), der Kreditschädigung (§152 StGB) und wegen des Vorwurfs einer abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§113 StGB) ankündigte. In dem von Julian Hessenthaler angestrengten Privatanklageverfahren wurde Peter Westenthaler nun von allen wider ihn erhobenen Vorwürfen rechtskräftig freigesprochen.

Michael Nikbakhsh
Herzlich willkommen zu einer weiteren und speziellen Ausgabe der Dunkelkammer. Mein Name ist Michael Nikbakhsh und ich werde heute erstmals in der Geschichte der Dunkelkammer eine formelle „Nachträgliche Mitteilung“ veröffentlichen und das auf Verlangen von Peter Westenthaler.
Der Hintergrund ist ein Rechtsstreit zwischen Julian Hessenthaler, dem Ibiza-Regisseur, und Peter Westenthaler, ORF-Stiftungsrat. Dieser Rechtsstreit ist nunmehr rechtskräftig entschieden und das führt zu gegenständlicher Mitteilung.
Ich habe keine Ahnung, ob ein Podcast das schon mal so bringen musste, womöglich bin ich der Erste überhaupt.
Die Nachträgliche Mitteilung, das ist ein Begriff aus dem Medienrecht und es ist eine Verpflichtung, die im §10 des Mediengesetzes festgeschrieben ist. Und da steht im Prinzip drin, dass ein Medium, das über Personen berichtet, gegen die strafrechtliche Vorwürfe bestehen, gegen die Staatsanwaltschaften ermitteln oder die vor Gericht stehen, da muss auch darüber berichtet werden, wenn die Ermittlungen eingestellt werden oder jemand rechtskräftig freigesprochen wurde. Und zwar dann, wenn die betroffene Person das verlangt.
Und im §13 des Mediengesetzes ist auch geregelt, dass diese nachträgliche Mitteilung so gestaltet sein muss, dass ihre Wiedergabe den gleichen Veröffentlichungswert hat wie die Veröffentlichung, auf die sie sich bezieht. Also vereinfacht gesagt: Wer groß berichtet, dass jemand verdächtig ist, der muss dann auch groß berichten, dass jemand nicht mehr verdächtig ist. Und das muss natürlich redaktionell geschehen, also unentgeltlich.

Ich halte es an sich für ein Gebot der Professionalität das zu machen, es halten sich im Medienbetrieb längst nicht alle dran, die nachträglichen Mitteilungen werden nach Möglichkeit gerne irgendwo versteckt, aber letztlich ist es eine gesetzliche und eine professionelle Verpflichtung, das ordentlich zu machen.
Der Fall ist jetzt für die Dunkelkammer eingetreten und weil im Mediengesetz nicht definiert ist, wie eine nachträgliche Mitteilung im Podcastwesen auszuschauen hat, mach ich das jetzt quasi freestyle.
Also die Nachträgliche Mitteilung ist jetzt eine eigene Podcast-Episode, weil die ursprüngliche Veröffentlichung auch eine Podcast-Episode war.

Nachträgliche Mitteilung

Die gegenständliche Mitteilung erfolgt eben auf Verlangen von Peter Westenthaler.
Westenthaler begehrt eine Veröffentlichung nach §10 des Mediengesetzes, wonach er im Privatanklageverfahren von Julian Hessenthaler von allen wider ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen wurde.
Diese Mitteilung bezieht sich ganz konkret auf den Dunkelkammer-Podcast Nummer 73, veröffentlicht am 3. Mai 2024. Zu Gast war damals der Ibiza-Regisseur Julian Hessenthaler und dieser kündigte in der Aufzeichnung die Einbringung einer Privatanklage gegen Peter Westenthaler an: und zwar Wegen des Vorwurfs der üblen Nachrede nach §111 des Strafgesetzbuches, wegen Kreditschädigung nach §152 StGB und wegen des Vorwurfs einer abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung nach §113 StGB.

Und das deshalb, weil Westenthaler in einer Diskussionssendung bei krone.tv zunächst die Einladungspolitik des ORF kritisiert hatte und in dem Kontext dann Julian Hessenthaler unter Bezugnahme auf eine frühere und abgetane gerichtliche Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz wiederholt als „kriminellen Drogendealer“ bezeichnet, wenn auch ohne dessen Namen direkt zu nennen.
Konkret ging das um einen Auftritt von Julian Hessenthaler in der damaligen ORF-Sendung „Im Zentrum“.

Es gab dann dieses Privatanklageverfahren Hessenthaler versus Westenthaler tatsächlich, Landesgericht für Strafsachen Wien sprach Westenthaler im Februar 2025 in erster Instanz von allen wider ihn erhobenen Vorwürfen frei, Hessenthaler ging in Berufung und dieser wurde vom Oberlandesgericht Wien im September nicht Folge gegeben. Das OLG bestätigte das Urteil erster Instanz.Peter Westenthalers Freispruch ist damit rechtskräftig.

Beide Instanzen kamen zu dem Schluss, dass Julian Hessenthaler seine Verurteilung wegen Drogenhandels selbst öffentlich immer wieder thematisiert hatte, und dass Westenthalers Kritik ursächlich gegen die Einladungspolitik des ORF gerichtet war.
Laut dem OLG war Westenthalers Zuschreibung „krimineller Drogendealer“ übrigens folgendermaßen zu verstehen, ich zitiere aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien:

Bei vernünftiger Lesart und dem korrekt festgestellten Vorwissen, das sich auch aus dem Verhalten des Privatanklägers (Anm. Julian Hessenthaler) selbst ergibt, sind die Äußerungen im Sinne von „verurteilter Drogendealer“ zu verstehen, weil dem durchschnittlichen Konsumenten des Formats auch klar sein muss, dass ein aktuell schwer krimineller Drogendealer wohl kaum auf freiem Fuß in Interviewsendungen des ORF hereinspazieren und dort als Experte auftreten kann.

So, ich denke der Verpflichtung ist hiermit genüge getan, ich danke fürs Zuhören.

Autor:in:

Michael Nikbakhsh

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